Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Gnadenrecht des Bundespräsidenten
§ 11.Paragraph 11,
(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht, unbeschadet sonstiger Gnadenrechte, das Recht zu, Disziplinarstrafen, die von den Disziplinarbehörden über die im § 1 genannten Personen verhängt wurden, zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt wird. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht, unbeschadet sonstiger Gnadenrechte, das Recht zu, Disziplinarstrafen, die von den Disziplinarbehörden über die im Paragraph eins, genannten Personen verhängt wurden, zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061230
Alte Dokumentnummer
N4198511420A