Rechtstracker.at

§ 14 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einheitskommandanten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten als Disziplinarbehörden sind im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Offiziere, denen der Befehl über ein abgesondertes Kommando, einen Transport oder einen Kurs mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb übertragen ist, gegenüber jenen ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
    2. Ziffer 2
      Kommandanten von heereseigenen Sanitätseinrichtungen mit Verantwortlichkeit für die Disziplin und den militärischen Dienstbetrieb gegenüber jenen Soldaten, die in dieser Einrichtung in dauernder oder mehr als zweimonatiger Dienstverwendung stehen oder sich in stationärer Krankenbehandlung befinden und nicht einem dieser Sanitätseinrichtung nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
    3. Ziffer 3
      Kommandanten von größeren militärischen Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder einer der in den Ziffer eins und 2 genannten Kommandanten zuständig ist,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen römisch acht und römisch neun und, soweit nicht ein Einheitskommandant oder einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Kommandanten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.
  2. Absatz 2,Gegenüber den im Dienstgrad (Amtstitel) oder im Rang höheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Gleichgestellten eine Strafbefugnis nicht zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.
  3. Absatz 3,Für Soldaten, die sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Gleichgestellten unterstellt sind, gelten die Letztgenannten als Disziplinarbehörden, soweit ihnen nach Absatz 2, eine Strafbefugnis zusteht. Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Kommandanten können ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061233

Alte Dokumentnummer

N4198511423A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P14/NOR12061233