Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarvorgesetzte
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
die Kommandanten von Bataillonen, die einem Truppenkörper angehören, und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
die Kommandanten von Truppenkörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in der Z 1 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,die Kommandanten von Truppenkörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in der Ziffer eins, genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
die Kommandanten von Heereskörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in den Z 1 und 2 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,die Kommandanten von Heereskörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in den Ziffer eins und 2 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen VIII und IX und, soweit nicht einer der in den Z 1 bis 3 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen römisch acht und römisch neun und, soweit nicht einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.
(2)Absatz 2,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes ist der zuständige Militärkommandant.
(3)Absatz 3,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist der nach Abs. 1 im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte.Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist der nach Absatz eins, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte.
(4)Absatz 4,Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses ZuständigkeitsbereichesWürde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Absatz eins, im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oderinfolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder
unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
beträchtlich erschwert, so hat im Falle der Z 1 der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, im Falle der Z 2 der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.beträchtlich erschwert, so hat im Falle der Ziffer eins, der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, im Falle der Ziffer 2, der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061234
Alte Dokumentnummer
N4198511424A