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§ 15 HDG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.198830.09.1994 BGBl. Nr. 342/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarvorgesetzte

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
    1. Ziffer eins
      die Kommandanten von Bataillonen, die einem Truppenkörper angehören, und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
    2. Ziffer 2
      die Kommandanten von Truppenkörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in der Ziffer eins, genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
    3. Ziffer 3
      die Kommandanten von Heereskörpern und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten, soweit nicht einer der in den Ziffer eins und 2 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist,
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind, sowie gegenüber Berufsoffizieren der Dienstklassen römisch acht und römisch neun und, soweit nicht einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Disziplinarvorgesetzten zuständig ist, auch gegenüber anderen Soldaten.
  2. Absatz 2,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes ist der zuständige Militärkommandant.
  3. Absatz 3,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist der nach Absatz eins, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte.
  4. Absatz 4,Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Absatz eins, im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
    1. Ziffer eins
      infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder
    2. Ziffer 2
      unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
    beträchtlich erschwert, so hat im Falle der Ziffer eins, der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, im Falle der Ziffer 2, der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061234

Alte Dokumentnummer

N4198511424A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P15/NOR12061234