Rechtstracker.at

§ 16 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Befugnisse des Einheitskommandanten und des Disziplinarvorgesetzten gehen über
    1. Ziffer eins
      auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle (etwa für die Dauer einer Übung oder einer Mobilmachung)
      1. Litera a
        ihre disziplinären Befugnisse weggefallen sind oder
      2. Litera b
        das Disziplinarverfahren von ihnen in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,
    2. Ziffer 2
      auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
      1. Litera a
        die Tat außer Dienst am Einheitskommandanten oder am Disziplinarvorgesetzten selbst begangen wurde,
      2. Litera b
        sie an der Tat beteiligt waren,
      3. Litera c
        ihre disziplinären Befugnisse aus einem anderen als dem in der Ziffer eins, genannten organisatorischen Grund weggefallen sind oder
      4. Litera d
        das Disziplinarverfahren von ihnen aus einem anderen als dem in der Ziffer eins, genannten organisatorischen Grund in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,
    3. Ziffer 3
      auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder verschiedenen Disziplinarvorgesetzten unterstehen.
  2. Absatz 2,Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag haben
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder eine der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionen innehaben,
    2. Ziffer 2
      die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionen innehaben.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten, des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Absatz eins und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern diese Offiziere, Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind; ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061235

Alte Dokumentnummer

N4198511425A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P16/NOR12061235