Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Befugnisse des Einheitskommandanten und des Disziplinarvorgesetzten gehen über
auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle (etwa für die Dauer einer Übung oder einer Mobilmachung)
ihre disziplinären Befugnisse weggefallen sind oder
das Disziplinarverfahren von ihnen in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,
auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn
die Tat außer Dienst am Einheitskommandanten oder am Disziplinarvorgesetzten selbst begangen wurde,
sie an der Tat beteiligt waren,
ihre disziplinären Befugnisse aus einem anderen als dem in der Z 1 genannten organisatorischen Grund weggefallen sind oderihre disziplinären Befugnisse aus einem anderen als dem in der Ziffer eins, genannten organisatorischen Grund weggefallen sind oder
das Disziplinarverfahren von ihnen aus einem anderen als dem in der Z 1 genannten organisatorischen Grund in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,das Disziplinarverfahren von ihnen aus einem anderen als dem in der Ziffer eins, genannten organisatorischen Grund in dieser Instanz nicht abschließend erledigt werden kann,
auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder verschiedenen Disziplinarvorgesetzten unterstehen.
(2)Absatz 2,Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b sowie vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag haben
die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder eine der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben,die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder eine der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionen innehaben,
die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine der im § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Funktionen innehaben.die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionen innehaben.
(3)Absatz 3,Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten, des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern diese Offiziere, Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind; ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten, des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Absatz eins und 2 zuständigen Organs sind deren Aufgaben von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern diese Offiziere, Beamte der Verwendungsgruppe A oder B, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a oder b oder vergleichbare Vertragsbedienstete mit Sondervertrag sind; ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061235
Alte Dokumentnummer
N4198511425A