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§ 18 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarkommissionen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Als Disziplinarkommissionen sind
    1. Ziffer eins
      für Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind,
      1. Litera a
        in erster Instanz bei jedem Militärkommando eine Disziplinarkommission,
      2. Litera b
        in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando eine Disziplinaroberkommission,
    2. Ziffer 2
      für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, ausgenommen die in der Ziffer 3, genannten Offiziere,
      1. Litera a
        in erster Instanz bei jedem Korpskommando und beim Militärkommando Wien eine Disziplinarkommission,
      2. Litera b
        in zweiter Instanz beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission,
    3. Ziffer 3
      für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind und den Dienstklassen römisch sieben bis römisch neun angehören oder angehört haben, beim Bundesministerium für Landesverteidigung
      1. Litera a
        in erster Instanz eine Disziplinarkommission,
      2. Litera b
        in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission
    einzurichten. Der nach Ziffer eins, Litera a, beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die nach Ziffer eins, Litera b, beim Korpskommando römisch eins eingerichtete Disziplinaroberkommission im Instanzenzug übergeordnet.
  2. Absatz 2,Der Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission deckt sich jeweils mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist. Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Absatz eins, im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission erster Instanz oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
    1. Ziffer eins
      infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder
    2. Ziffer 2
      unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
    beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in Betracht kommenden Disziplinarkommission zuzuweisen. Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.
  3. Absatz 3,Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061237

Alte Dokumentnummer

N4198511427A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P18/NOR12061237