Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarkommissionen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Als Disziplinarkommissionen sind
für Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind,
in erster Instanz bei jedem Militärkommando eine Disziplinarkommission,
in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando eine Disziplinaroberkommission,
für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, ausgenommen die in der Z 3 genannten Offiziere,für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, ausgenommen die in der Ziffer 3, genannten Offiziere,
in erster Instanz bei jedem Korpskommando und beim Militärkommando Wien eine Disziplinarkommission,
in zweiter Instanz beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission,
für Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind und den Dienstklassen VII bis IX angehören oder angehört haben, beim Bundesministerium für Landesverteidigungfür Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind und den Dienstklassen römisch sieben bis römisch neun angehören oder angehört haben, beim Bundesministerium für Landesverteidigung
in erster Instanz eine Disziplinarkommission,
in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission
einzurichten. Der nach Z 1 lit. a beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die nach Z 1 lit. b beim Korpskommando I eingerichtete Disziplinaroberkommission im Instanzenzug übergeordnet.einzurichten. Der nach Ziffer eins, Litera a, beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die nach Ziffer eins, Litera b, beim Korpskommando römisch eins eingerichtete Disziplinaroberkommission im Instanzenzug übergeordnet.
(2)Absatz 2,Der Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission deckt sich jeweils mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist. Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Abs. 1 im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission erster Instanz oder in Teilen dieses ZuständigkeitsbereichesDer Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission deckt sich jeweils mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist. Würde die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen nach Absatz eins, im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Disziplinarkommission erster Instanz oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978 oderinfolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 1978 oder
unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in Betracht kommenden Disziplinarkommission zuzuweisen. Die Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Verlautbarung u. dgl.) kundzumachen.
(3)Absatz 3,Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061237
Alte Dokumentnummer
N4198511427A