Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarsenate
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Disziplinarsenate haben aus dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung
die Anzahl der Senate festzulegen,
die Kommissionsmitglieder unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 6 den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,die Kommissionsmitglieder unter Bedachtnahme auf die Absatz 4 bis 6 den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln sowie
den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.
(3)Absatz 3,Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 19 Abs. 1 letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
(4)Absatz 4,Die Disziplinarsenate der Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssen
bei den Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen Hauptmann sein oder einer der Dienstklassen V bis VIII undbei den Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen Hauptmann sein oder einer der Dienstklassen römisch fünf bis römisch acht und
bei den Disziplinaroberkommissionen für Unteroffiziere und Chargen einer der Dienstklassen VI bis VIIIbei den Disziplinaroberkommissionen für Unteroffiziere und Chargen einer der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht
angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß Vizeleutnant sein, der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des anderen muß dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechen.
(5)Absatz 5,Die Disziplinarsenate für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei Offizieren als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssenDie Disziplinarsenate für Offiziere nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei Offizieren als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssen
bei den Disziplinarkommissionen für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a einer der Dienstklassen VI bis VIII,bei den Disziplinarkommissionen für Offiziere nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, einer der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht,
bei der Disziplinaroberkommission für Offiziere nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b einer der Dienstklassen VII bis IX undbei der Disziplinaroberkommission für Offiziere nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, einer der Dienstklassen römisch sieben bis römisch neun und
bei den Disziplinarkommissionen nach § 18 Abs. 1 Z 3 einer der Dienstklassen VIII oder IXbei den Disziplinarkommissionen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, einer der Dienstklassen römisch acht oder römisch neun
angehören. Der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) eines weiteren Mitgliedes muß dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechen.
(6)Absatz 6,Mangelt es an einem dem Senat zugeordneten Kommissionsmitglied mit einem dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechenden Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung), so hat an dessen Stelle dem Senat ein Soldat mit dem jeweils nächstniedrigeren oder nächsthöheren Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) anzugehören. Ist der Beschuldigte Charge, so kann dieses Senatsmitglied Charge oder Unteroffizier sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061239
Alte Dokumentnummer
N4198511429A