Rechtstracker.at

§ 20 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarsenate

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Disziplinarsenate haben aus dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Senate festzulegen,
    2. Ziffer 2
      die Kommissionsmitglieder unter Bedachtnahme auf die Absatz 4 bis 6 den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
    3. Ziffer 3
      die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
    4. Ziffer 4
      den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln sowie
    5. Ziffer 5
      den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
    Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.
  3. Absatz 3,Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
  4. Absatz 4,Die Disziplinarsenate der Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssen
    1. Ziffer eins
      bei den Disziplinarkommissionen für Unteroffiziere und Chargen Hauptmann sein oder einer der Dienstklassen römisch fünf bis römisch acht und
    2. Ziffer 2
      bei den Disziplinaroberkommissionen für Unteroffiziere und Chargen einer der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht
    angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß Vizeleutnant sein, der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des anderen muß dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Disziplinarsenate für Offiziere nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 haben aus einem Berufsoffizier als Senatsvorsitzendem und zwei Offizieren als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Senatsvorsitzenden müssen
    1. Ziffer eins
      bei den Disziplinarkommissionen für Offiziere nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, einer der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht,
    2. Ziffer 2
      bei der Disziplinaroberkommission für Offiziere nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, einer der Dienstklassen römisch sieben bis römisch neun und
    3. Ziffer 3
      bei den Disziplinarkommissionen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, einer der Dienstklassen römisch acht oder römisch neun
    angehören. Der Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) eines weiteren Mitgliedes muß dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechen.
  6. Absatz 6,Mangelt es an einem dem Senat zugeordneten Kommissionsmitglied mit einem dem Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) des Beschuldigten entsprechenden Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung), so hat an dessen Stelle dem Senat ein Soldat mit dem jeweils nächstniedrigeren oder nächsthöheren Dienstgrad (Amtstitel, Verwendungsbezeichnung) anzugehören. Ist der Beschuldigte Charge, so kann dieses Senatsmitglied Charge oder Unteroffizier sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061239

Alte Dokumentnummer

N4198511429A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P20/NOR12061239