Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Disziplinarkommissionen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht
während eines wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
während einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer Dienstenthebung,
während einer Außerdienststellung,
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
während einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
während einer Dienstleistung im Ausland.
(2) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer,
der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission,
der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand,
der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder dem rechtskräftigen Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061240
Alte Dokumentnummer
N4198511430A