Rechtstracker.at

§ 21 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Disziplinarkommissionen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht
    1. Ziffer eins
      während eines wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,
    2. Ziffer 2
      vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
    3. Ziffer 3
      während einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer Dienstenthebung,
    4. Ziffer 4
      während einer Außerdienststellung,
    5. Ziffer 5
      während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
    6. Ziffer 6
      während einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
    7. Ziffer 7
      während einer Dienstleistung im Ausland.
    (2) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit
    1. Ziffer eins
      dem Ablauf der Bestellungsdauer,
    2. Ziffer 2
      der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission,
    3. Ziffer 3
      der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
    4. Ziffer 4
      dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand,
    5. Ziffer 5
      der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
    6. Ziffer 6
      der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder dem rechtskräftigen Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061240

Alte Dokumentnummer

N4198511430A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P21/NOR12061240