Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Schriftführer, Personal- und Sachaufwand
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Schriftführer sind von den Kommandanten der Dienststellen, bei denen Disziplinarkommissionen eingerichtet sind, aus dem Personalstand des örtlichen Zuständigkeitsbereiches dieser Disziplinarkommission zu bestellen; § 19 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Die Schriftführer sind von den Kommandanten der Dienststellen, bei denen Disziplinarkommissionen eingerichtet sind, aus dem Personalstand des örtlichen Zuständigkeitsbereiches dieser Disziplinarkommission zu bestellen; Paragraph 19, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Ruhens und Endens der Funktion des Schriftführers gilt § 21 sinngemäß.Hinsichtlich des Ruhens und Endens der Funktion des Schriftführers gilt Paragraph 21, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommissionen und für deren Sacherfordernisse haben die Dienststellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei der Dienststelle in Verwendung, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist, sind die Kanzleigeschäfte dieses Disziplinarsenates von der Dienststelle wahrzunehmen, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061241
Alte Dokumentnummer
N4198511431A