Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten bestimmt sich nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört oder bei der er für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht; diese Zuständigkeit bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.
(2)Absatz 2,Für die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes ist der Ort im Inland maßgebend, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthalt, so ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 die Disziplinarkommission beim Militärkommado Wien beziehungsweise die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zuständig.Für die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes ist der Ort im Inland maßgebend, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren ordentlichen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthalt, so ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, die Disziplinarkommission beim Militärkommado Wien beziehungsweise die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zuständig.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, richtet sich nach ihrem ordentlichen Wohnsitz im Inland, in Ermangelung eines solchen nach ihrem ständigen Aufenthalt im Inland. Ansonsten ist der Militärkommandant von Wien zuständig.
(4)Absatz 4,Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten (§§ 14 und 16) oder zwischen Disziplinarvorgesetzten (§§ 15 und 16) ist vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten (Paragraphen 14 und 16) oder zwischen Disziplinarvorgesetzten (Paragraphen 15 und 16) ist vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen (§ 18), von denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser zu entscheiden; ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Disziplinarkommissionen ist von der Disziplinaroberkommission nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b zu entscheiden.Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen (Paragraph 18,), von denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser zu entscheiden; ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Disziplinarkommissionen ist von der Disziplinaroberkommission nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zu entscheiden.
Anmerkung
1. vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 6
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Schlagworte
Milizstand, Militärkommando
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061244
Alte Dokumentnummer
N4198511434A