Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Gegen mehrere Beschuldigte, die an einer Pflichtverletzung beteiligt waren,
sind Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist,
können mündliche Verhandlungen gemeinsam durchgeführt werden, wenn Disziplinarkommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Disziplinarverfahren durch die Verbindung vereinfacht wird.
Im Falle der Z 2 haben die Disziplinarsenate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung ist gesondert durchzuführen.Im Falle der Ziffer 2, haben die Disziplinarsenate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung ist gesondert durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Disziplinarbehörden, die ein Disziplinarverfahren gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam durchführen, können das Disziplinarverfahren gegen einzelne Beschuldigte gesondert weiterführen, wenn hiedurch Verzögerungen des Disziplinarverfahrens vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061245
Alte Dokumentnummer
N4198511435A