Rechtstracker.at

§ 26 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Gegen mehrere Beschuldigte, die an einer Pflichtverletzung beteiligt waren,
    1. Ziffer eins
      sind Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist,
    2. Ziffer 2
      können mündliche Verhandlungen gemeinsam durchgeführt werden, wenn Disziplinarkommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Disziplinarverfahren durch die Verbindung vereinfacht wird.
    Im Falle der Ziffer 2, haben die Disziplinarsenate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlußfassung ist gesondert durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarbehörden, die ein Disziplinarverfahren gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam durchführen, können das Disziplinarverfahren gegen einzelne Beschuldigte gesondert weiterführen, wenn hiedurch Verzögerungen des Disziplinarverfahrens vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061245

Alte Dokumentnummer

N4198511435A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P26/NOR12061245