Rechtstracker.at

§ 29 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verteidigung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch
    1. Ziffer eins
      einen Soldaten oder
    2. Ziffer 2
      einen Beamten oder Vertragsbediensteten, der nicht Soldat ist,
    jeweils aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Disziplinarbehörde, verteidigen lassen, der sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde aus ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Soldat als Verteidiger zu bestellen. Der Bund hat den im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwand für diesen Verteidiger bis zum Abschluß des Verfahrens vorläufig zu tragen. Soweit dieser Aufwand nicht endgültig vom Bund zu tragen ist (Paragraph 38,), hat der Beschuldigte dem Bund nach Abschluß des Verfahrens den Aufwand zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall sind Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete, die nicht Soldaten sind, zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet.
  4. Absatz 4,Soldaten sowie Beamte und Vertragsbedienstete, die nicht Soldaten sind, dürfen, wenn sie eine Verteidigung übernommen haben, in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  5. Absatz 5,Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  6. Absatz 6,Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden.
  7. Absatz 7,Der Verteidiger kann die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.
  8. Absatz 8,Die Verteidigung dürfen nicht übernehmen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die (vorläufig) vom Dienst enthoben (suspendiert) sind oder gegen die ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der (vorläufigen) Dienstenthebung (Suspendierung) oder des Verfahrens,
    2. Ziffer 2
      Personen während der Vollstreckung einer Disziplinarstrafe,
    3. Ziffer 3
      Personen, die im Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind.
    Die in den Ziffer eins bis 3 genannten Personen dürfen auch nicht als Verteidiger bestellt werden.

Anmerkung

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 10

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061248

Alte Dokumentnummer

N4198511438A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P29/NOR12061248