Rechtstracker.at

§ 3 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verjährung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kommt, und
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung
    das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2,Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (Paragraphen 57 und 58 des Strafgesetzbuches) länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist; Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Lauf der in den Absatz eins und 2 genannten Fristen wird gehemmt
    1. Ziffer eins
      für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,
    2. Ziffer 2
      solange ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist,
    3. Ziffer 3
      für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung der Verwaltungsbehörde beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens,
    4. Ziffer 4
      für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens und
    5. Ziffer 5
      für die Dauer des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,
    wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

Anmerkung

ÜR: Art X, BGBl. Nr. 342/1988

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061222

Alte Dokumentnummer

N4198511412A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P3/NOR12061222