Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verjährung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
innerhalb eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichtverletzung einer Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, die für den Verdächtigen als zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz in Betracht kommt, und
innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung
das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
(2)Absatz 2,Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (§§ 57 und 58 des Strafgesetzbuches) länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist; Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt, und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (Paragraphen 57 und 58 des Strafgesetzbuches) länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist; Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmtDer Lauf der in den Absatz eins und 2 genannten Fristen wird gehemmt
für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,
solange ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist,
für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen der Mitteilung der Verwaltungsbehörde beim Disziplinarvorgesetzten, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, oder dem Einlangen der Mitteilung über die Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens,
für die Dauer eines Verwaltungsverfahrens und
für die Dauer des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,
wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.
Anmerkung
ÜR: Art X, BGBl. Nr. 342/1988
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061222
Alte Dokumentnummer
N4198511412A