Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zustellung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
(2)Absatz 2,Die §§ 8, 10 und 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sind nicht anzuwenden.Die Paragraphen 8, 10 und 25 des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061249
Alte Dokumentnummer
N4198511439A