Rechtstracker.at

§ 35 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und des Disziplinarverfahrens sind, soweit nicht Paragraph 7, anzuwenden oder in den folgenden Absätzen anderes bestimmt ist, verboten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung darf die Tatsache und den jeweiligen Stand des Disziplinarverfahrens veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen dürfen die Tatsache
    1. Ziffer eins
      der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen im Falle des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 5,,
    2. Ziffer 2
      der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens
    veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch des Disziplinarerkenntnisses ausgeschlossen wird; die Veröffentlichung kann insoweit ausgeschlossen werden, als ihr öffentliche Interessen oder private Interessen Dritter entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061254

Alte Dokumentnummer

N4198511444A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P35/NOR12061254