Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und des Disziplinarverfahrens sind, soweit nicht § 7 anzuwenden oder in den folgenden Absätzen anderes bestimmt ist, verboten.Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und des Disziplinarverfahrens sind, soweit nicht Paragraph 7, anzuwenden oder in den folgenden Absätzen anderes bestimmt ist, verboten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung darf die Tatsache und den jeweiligen Stand des Disziplinarverfahrens veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen dürfen die Tatsache
der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen im Falle des § 58 Abs. 3 Z 5,der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen im Falle des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 5,,
der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens
veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch des Disziplinarerkenntnisses ausgeschlossen wird; die Veröffentlichung kann insoweit ausgeschlossen werden, als ihr öffentliche Interessen oder private Interessen Dritter entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061254
Alte Dokumentnummer
N4198511444A