Rechtstracker.at

§ 36 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Berufung und Berufungsentscheidung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Berufung ist von der Partei schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Berufungsfrist beginnt für jede Partei im Falle bloß mündlicher Verkündung des Bescheides mit dieser, in allen anderen Fällen mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides.
  2. Absatz 2,Die Berufungsbehörde hat, sofern nicht die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.
  3. Absatz 3,Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis darf das Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Strafe nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Anmerkung

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 65, 68 Abs. 1,4,5 und 7

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061255

Alte Dokumentnummer

N4198511445A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P36/NOR12061255