Rechtstracker.at

§ 37 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Nach dem Tod des Beschuldigten können auch sein Ehegatte und seine Verwandten in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
  4. Absatz 4,Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Antrag des Beschuldigten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens zu unterbleiben.
  5. Absatz 5,Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG 1950 mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.
  6. Absatz 6,Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der für die Verjährung (Paragraph 3,) festgelegten Fristen mit der Maßgabe zulässig, daß die Frist des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu berechnen ist.
  7. Absatz 7,Dem Disziplinaranwalt steht das Recht, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, nicht zu.

Anmerkung

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 69 bis 72

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061256

Alte Dokumentnummer

N4198511446A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P37/NOR12061256