Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Kosten und Gebühren
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Kommissionsverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 5 000 S, zu leisten.
(2)Absatz 2,Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, auf Grund einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde sind wie Dienstreisen zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten sind im Verfahren gegen Soldaten, die den Grundwehrdienst (§ 28 Abs. 1 und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, vom Bund zu tragen. In allen anderen Fällen sind diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen.Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten sind im Verfahren gegen Soldaten, die den Grundwehrdienst (Paragraph 28, Absatz eins und 3 des Wehrgesetzes 1978) oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, vom Bund zu tragen. In allen anderen Fällen sind diese Kosten vom Beschuldigten zu tragen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 78a
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061257
Alte Dokumentnummer
N4198511447A