Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Strafanzeige und Anzeige an die Verwaltungsbehörde
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2)Absatz 2,Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so ist die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten.
(3)Absatz 3,Für die Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen zuständig. Gegen Personen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist die Strafanzeige von dem Disziplinarvorgesetzten zu erstatten, dem der Verdacht zur Kenntnis gelangt ist.Für die Anzeigen nach Absatz eins und 2 ist der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen zuständig. Gegen Personen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist die Strafanzeige von dem Disziplinarvorgesetzten zu erstatten, dem der Verdacht zur Kenntnis gelangt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061223
Alte Dokumentnummer
N4198511413A