Rechtstracker.at

§ 4 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Strafanzeige und Anzeige an die Verwaltungsbehörde

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  2. Absatz 2,Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so ist die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten.
  3. Absatz 3,Für die Anzeigen nach Absatz eins und 2 ist der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen zuständig. Gegen Personen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist die Strafanzeige von dem Disziplinarvorgesetzten zu erstatten, dem der Verdacht zur Kenntnis gelangt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061223

Alte Dokumentnummer

N4198511413A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P4/NOR12061223