Rechtstracker.at

§ 43 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Geldbuße

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Geldbuße ist mit höchstens 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage umfaßt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie, die nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren. Maßgebend ist die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung. Gebühren die genannten Barbezüge in diesem Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den Tag der Entscheidung der ersten Instanz gebührenden Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren für den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge, so ist der letzte Monat beziehungsweise Tag vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher Anspruch bestand.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Anmerkung

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985: §§ 3 bis 5

Schlagworte

finanzielle Abgeltung, BGBl. Nr. 87/1985

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061262

Alte Dokumentnummer

N4198511452A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P43/NOR12061262