Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Geldbuße
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Geldbuße ist mit höchstens 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage umfaßt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie, die nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren. Maßgebend ist die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung. Gebühren die genannten Barbezüge in diesem Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den Tag der Entscheidung der ersten Instanz gebührenden Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren für den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge, so ist der letzte Monat beziehungsweise Tag vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher Anspruch bestand.Die Bemessungsgrundlage umfaßt das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie, die nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren. Maßgebend ist die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung. Gebühren die genannten Barbezüge in diesem Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den Tag der Entscheidung der ersten Instanz gebührenden Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren für den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge, so ist der letzte Monat beziehungsweise Tag vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher Anspruch bestand.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.
Anmerkung
vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985: §§ 3 bis 5
Schlagworte
finanzielle Abgeltung, BGBl. Nr. 87/1985
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061262
Alte Dokumentnummer
N4198511452A