Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad „Wehrmann“ verhängt werden und bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(2)Absatz 2,Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad „Wehrmann“ und bewirkt die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren.
Anmerkung
vgl. Wehrgesetz 1978: § 10
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061265
Alte Dokumentnummer
N4198511455A