Rechtstracker.at

§ 47 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ersatzgeldstrafen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Soweit das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des Soldaten nicht vollstreckt werden können, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
  2. Absatz 2,Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, daß das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des Beschuldigten nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
  3. Absatz 3,Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung des Beschuldigten zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde an Stelle des Ausgangsverbots oder der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
  4. Absatz 4,Die Ersatzgeldstrafe beträgt für

1. den teilweisen Entzug des Ausgangs

10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde,

2. den vollen Entzug des Ausgangs

10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag,

3. die Disziplinarhaft

45 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag,

der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 43, Absatz 2,
  1. Absatz 5,Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

Anmerkung

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061266

Alte Dokumentnummer

N4198511456A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P47/NOR12061266