Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 48.Paragraph 48,
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung,
bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Anmerkung
vgl. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG)
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061267
Alte Dokumentnummer
N4198511457A