Rechtstracker.at

§ 49 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Geldbuße und Geldstrafe

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit 15 vH, höchstens mit dem Dreieinhalbfachen der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten
    1. Ziffer eins
      bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt und Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,
    3. Ziffer 3
      bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder unmittelbar im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1985,
    4. Ziffer 4
      bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1985,
    in den Fällen der Ziffer eins und 2 jeweils unter Ausschluß der Haushaltszulage. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist im Kommandantenverfahren die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung, im Kommissionsverfahren die Beschlußfassung. Gebühren in diesem Monat die Dienstbezüge nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für einen Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Die Pauschalentschädigung ist auch dann in die Bemessungsgrundlage nach der Ziffer 4, einzubeziehen, wenn dem Soldaten ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Dienstbezüge oder eine höhere Entschädigung zusteht. Gebühren für den maßgebenden Monat keine Dienstbezüge, so ist der letzte Monat vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher Anspruch bestand.

Anmerkung

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5

Schlagworte

finanzielle Abgeltung, BGBl. Nr. 54/1956, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061268

Alte Dokumentnummer

N4198511458A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P49/NOR12061268