Rechtstracker.at

§ 5 HDG

Fassungen
01.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 599/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 599/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 599/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Pflichtverletzungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Treffen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen mit Pflichtverletzungen zusammen, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist,
    2. Ziffer 2
      der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt und
    3. Ziffer 3
      der dieser Pflichtverletzung Verdächtige wegen des in Ziffer 2, bezeichneten Tatbestandes gerichtlich rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung erlassen wurde.
    Ein dienstliches Interesse an der disziplinären Verfolgung im Sinne der Ziffer eins, ist insbesondere dann gegeben, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Verdächtigen von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen anderer entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines rechtskräftigen Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) im Urteil (Straferkenntnis) als nicht erwiesen angenommen hat.
  3. Absatz 3,Wurde Strafanzeige oder Anzeige an die Verwaltungsbehörde erstattet oder ist ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung des Staatsanwaltes, daß die Strafanzeige zurückgelegt worden ist, oder die Mitteilung der Verwaltungsbehörde, daß die Anzeige nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens genommen worden ist, beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt oder
    2. Ziffer 2
      das strafgerichtliche Verfahren oder das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder das strafgerichtliche Verfahren, sei es auch nur vorläufig, eingestellt worden
    ist.
  4. Absatz 4,Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, in der Fassung des Militärstrafrechtsanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1974,, mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen, sind – abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3, – ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. Das gleiche gilt auch, sofern die unverzügliche Durchführung eines Disziplinarverfahrens zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung zwingend geboten erscheint, für Pflichtverletzungen, die zugleich eine nach dem Militärstrafgesetz mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung darstellen. Erfolgt zunächst eine disziplinäre Ahndung, so sind die Einleitung und das Ergebnis des Disziplinarverfahrens dem Staatsanwalt mitzuteilen. Diese Mitteilung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Anmerkung

1. ÜR: Art. X, BGBl. Nr. 342/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061224

Alte Dokumentnummer

N4198511414A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P5/NOR12061224