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§ 50 HDG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.07.198830.09.1994 BGBl. Nr. 342/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Entlassung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Entlassung bewirkt neben der Auflösung des Dienstverhältnisses die Zurücksetzung auf den Dienstgrad „Wehrmann“ und die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, sowie für Soldaten, denen eine Abfertigung gebührt, überdies den Entfall der Abfertigung.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Soldaten, dem sonst eine Abfertigung gebührt hätte, nach Maßgabe der jeweiligen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine einmalige Zuwendung im Höchstausmaß der Hälfte des Betrages, der dem Entlassenen im Falle einer Kündigung im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Erkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte, gewähren.

Anmerkung

1. vgl. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948: § 34; Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG): § 20
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061269

Alte Dokumentnummer

N4198511459A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P50/NOR12061269