Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Entlassung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Entlassung bewirkt neben der Auflösung des Dienstverhältnisses die Zurücksetzung auf den Dienstgrad „Wehrmann“ und die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, sowie für Soldaten, denen eine Abfertigung gebührt, überdies den Entfall der Abfertigung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Soldaten, dem sonst eine Abfertigung gebührt hätte, nach Maßgabe der jeweiligen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine einmalige Zuwendung im Höchstausmaß der Hälfte des Betrages, der dem Entlassenen im Falle einer Kündigung im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Erkenntnisses als Abfertigung gebührt hätte, gewähren.
Anmerkung
1. vgl. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948: § 34; Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG): § 20
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Schlagworte
finanzielle Abgeltung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061269
Alte Dokumentnummer
N4198511459A