Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 46.Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 46,
(2)Absatz 2,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer als Vertragsbediensteter angehört, die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bewirkt für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat sowie, sofern ihnen eine Überbrückungshilfe gebührt, den Entfall der Überbrückungshilfe. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bewirkt für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat sowie, sofern ihnen eine Überbrückungshilfe gebührt, den Entfall der Überbrückungshilfe. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Anmerkung
vgl. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG): § 34
Schlagworte
finanzielle Abgeltung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061270
Alte Dokumentnummer
N4198511460A