Rechtstracker.at

§ 52 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber) dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der Abfertigung im Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde (des Dienstgebers) und des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber) die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Endet der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten, der Anspruch auf eine Überbrückungshilfe hat, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der Überbrückungshilfe im Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Überbrückungshilfe zu verfügen.
  3. Absatz 3,Endet der Präsenzdienst eines Soldaten während eines Disziplinarverfahrens, so kann die Disziplinarbehörde die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Entschädigungsbeträgen verfügen.

Anmerkung

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): § 8

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061271

Alte Dokumentnummer

N4198511461A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P52/NOR12061271