Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Kommissionsverfahrens, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber) dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der Abfertigung im Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde (des Dienstgebers) und des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber) die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu verfügen.
(2)Absatz 2,Endet der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten, der Anspruch auf eine Überbrückungshilfe hat, während eines Disziplinarverfahrens, so hat das zuständige Militärkommando von Amts wegen die vorläufige Einbehaltung der Überbrückungshilfe im Ausmaß von 50 vH zu verfügen. Ist nach Ansicht des Militärkommandos die Degradierung zu erwarten, so hat es die vorläufige Einbehaltung der vollen Überbrückungshilfe zu verfügen.
(3)Absatz 3,Endet der Präsenzdienst eines Soldaten während eines Disziplinarverfahrens, so kann die Disziplinarbehörde die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Entschädigungsbeträgen verfügen.
Anmerkung
vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): § 8
Schlagworte
finanzielle Abgeltung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061271
Alte Dokumentnummer
N4198511461A