Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes
Arten der Strafen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2)Absatz 2,Die Geldstrafe ist höchstens mit dem Dreieinhalbfachen der nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge, unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage, festzusetzen. § 49 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Die Geldstrafe ist höchstens mit dem Dreieinhalbfachen der nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge, unter Ausschluß der Haushaltszulage und der Hilflosenzulage, festzusetzen. Paragraph 49, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche hat für Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes sind, auch die Zurücksetzung zum Wehrmann zur Folge. Mit dieser Disziplinarstrafe ist die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren verbunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Schlagworte
Milizstand, BGBl. Nr. 340/1965
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061273
Alte Dokumentnummer
N4198511463A