Rechtstracker.at

§ 56 HDG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.07.198830.09.1994 BGBl. Nr. 342/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zuständigkeit

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz
      1. Litera a
        der Einheitskommandant für den Verweis, die Geldbuße und ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen oder eine Disziplinarhaft bis zu drei Tagen,
      2. Litera b
        der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz
      1. Litera a
        wenn der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarhaft verhängt hat, das Haftprüfungsorgan,
      2. Litera b
        sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.
    Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle sowie im Falle eines Einspruches gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten, mit der eine Disziplinarhaft verhängt wurde, hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die einen anderen als den im Absatz eins, genannten Präsenzdienst leisten, sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz
      1. Litera a
        der Einheitskommandant für den Verweis und die Geldbuße,
      2. Litera b
        der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz
      1. Litera a
        wenn in erster Instanz der Einheitskommandant entschieden hat, der Disziplinarvorgesetzte,
      2. Litera b
        sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.
    Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren durchzuführen.
  3. Absatz 3,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind – für den Verweis und die Geldbuße – zuständig:
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz der Einheitskommandant,
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte.
    Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren durchzuführen oder die Disziplinaranzeige zu erstatten. Hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren in erster Instanz durchgeführt, so ist in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.
  4. Absatz 4,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte,
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061275

Alte Dokumentnummer

N4198511465A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P56/NOR12061275