Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind zuständig:Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind zuständig:
in erster Instanz
der Einheitskommandant für den Verweis, die Geldbuße und ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen oder eine Disziplinarhaft bis zu drei Tagen,
der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,
in zweiter Instanz
wenn der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarhaft verhängt hat, das Haftprüfungsorgan,
sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.
Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle sowie im Falle eines Einspruches gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten, mit der eine Disziplinarhaft verhängt wurde, hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren durchzuführen.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die einen anderen als den im Abs. 1 genannten Präsenzdienst leisten, sind zuständig:Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die einen anderen als den im Absatz eins, genannten Präsenzdienst leisten, sind zuständig:
in erster Instanz
der Einheitskommandant für den Verweis und die Geldbuße,
der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen,
in zweiter Instanz
wenn in erster Instanz der Einheitskommandant entschieden hat, der Disziplinarvorgesetzte,
sonst der nächsthöhere Vorgesetzte.
Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren durchzuführen.
(3)Absatz 3,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind – für den Verweis und die Geldbuße – zuständig:
in erster Instanz der Einheitskommandant,
in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte.
Erachtet der Einheitskommandant die ihm zur Verfügung stehende Strafbefugnis für zu gering, so hat er dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten; in diesem Falle hat dieser das Disziplinarverfahren durchzuführen oder die Disziplinaranzeige zu erstatten. Hat der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren in erster Instanz durchgeführt, so ist in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.
(4)Absatz 4,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes sind zuständig:
in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte,
in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061275
Alte Dokumentnummer
N4198511465A