Rechtstracker.at

§ 58 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig oder zweckmäßig erscheint. Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
  3. Absatz 3,Das Kommandantenverfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
    2. Ziffer 2
      die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Pflichtverletzung darstellt,
    3. Ziffer 3
      Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
    4. Ziffer 4
      die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Pflichtverletzungen durch andere Soldaten entgegenzuwirken, oder
    5. Ziffer 5
      die Erstattung einer Disziplinaranzeige nach Paragraph 56, Absatz 3, für erforderlich erachtet wird.
    Wurde ein Beschuldigter bereits vernommen oder ihm sonst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so ist ihm die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens unter Hinweis auf einen der in den Ziffer eins bis 5 angeführten Gründe bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist entweder eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

Anmerkung

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 65

Schlagworte

Verfahrensmängel

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061277

Alte Dokumentnummer

N4198511467A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P58/NOR12061277