Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verfahren
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig oder zweckmäßig erscheint. Bestreitet der Beschuldigte das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung, so sind ihm die Erhebungsergebnisse vorzuhalten und, sofern es sich als notwendig erweist, ergänzende Erhebungen zur Überprüfung seiner Rechtfertigung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(3)Absatz 3,Das Kommandantenverfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Pflichtverletzung darstellt,
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Pflichtverletzungen durch andere Soldaten entgegenzuwirken, oder
die Erstattung einer Disziplinaranzeige nach § 56 Abs. 3 für erforderlich erachtet wird.die Erstattung einer Disziplinaranzeige nach Paragraph 56, Absatz 3, für erforderlich erachtet wird.
Wurde ein Beschuldigter bereits vernommen oder ihm sonst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so ist ihm die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens unter Hinweis auf einen der in den Z 1 bis 5 angeführten Gründe bekanntzugeben.Wurde ein Beschuldigter bereits vernommen oder ihm sonst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so ist ihm die formlose Einstellung des Kommandantenverfahrens unter Hinweis auf einen der in den Ziffer eins bis 5 angeführten Gründe bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist entweder eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
Anmerkung
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 65
Schlagworte
Verfahrensmängel
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061277
Alte Dokumentnummer
N4198511467A