Rechtstracker.at

§ 59 HDG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.07.198830.09.1994 BGBl. Nr. 342/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Sofern ein Beschuldigter
    1. Ziffer eins
      vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat,
    2. Ziffer 2
      wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden gerichtlich strafbaren Tatbestandes rechtskräftig verurteilt wurde oder
    3. Ziffer 3
      wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestandes durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung verurteilt wurde,
    kann gegen ihn ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen werden. In diesem abgekürzten Verfahren dürfen nur die Disziplinarstrafen Verweis und Geldbuße verhängt werden.
  2. Absatz 2,Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Gegen Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind sie schriftlich zu erlassen.
  3. Absatz 3,Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die als erwiesen angenommene Tat,
    2. Ziffer 2
      die durch die Tat verletzten Pflichten,
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,
    4. Ziffer 4
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Absatz 4,Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061278

Alte Dokumentnummer

N4198511468A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P59/NOR12061278