Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Sofern ein Beschuldigter
vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat,
wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden gerichtlich strafbaren Tatbestandes rechtskräftig verurteilt wurde oder
wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestandes durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis oder eine rechtskräftige Strafverfügung verurteilt wurde,
kann gegen ihn ohne weiteres Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen werden. In diesem abgekürzten Verfahren dürfen nur die Disziplinarstrafen Verweis und Geldbuße verhängt werden.
(2)Absatz 2,Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Gegen Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes sind sie schriftlich zu erlassen.
(3)Absatz 3,Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten:
die als erwiesen angenommene Tat,
die durch die Tat verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe,
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Absatz 4,Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061278
Alte Dokumentnummer
N4198511468A