Rechtstracker.at

§ 6 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Strafbemessung und Absehen von der Strafe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die im Führungsblatt (Paragraph 8,) festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder Pflichtverletzungen anderer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
  3. Absatz 3,Bezieht sich ein Urteil, ein Straferkenntnis oder eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfügung auf einen Sachverhalt einer Pflichtverletzung, so ist bei der Strafbemessung auf die vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061225

Alte Dokumentnummer

N4198511415A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P6/NOR12061225