Rechtstracker.at

§ 60 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen und gegen Entscheidungen des Einheitskommandanten über die Disziplinarhaft

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb der für die Berufung im Kommandantenverfahren eingeräumten Fristen (Paragraph 62, Absatz eins,) Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist gemäß Paragraph 58, fortzuführen; die Erlassung einer neuerlichen Disziplinarverfügung ist jedoch unzulässig. Wird jedoch im Einspruch ausdrücklich nur die Art oder die Höhe der verhängten Strafe bekämpft, so ist er als Berufung anzusehen und der zweiten Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidung des Einheitskommandanten, mit der eine Disziplinarhaft verhängt wurde, kann der Beschuldigte innerhalb von drei Tagen Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Entscheidung des Einheitskommandanten außer Kraft und bewirkt die Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten.
  3. Absatz 3,Für den Einspruch gilt der Paragraph 36, Absatz eins, sinngemäß. Er bedarf keiner Begründung.
  4. Absatz 4,Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Entscheidung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Strafe aussprechen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061279

Alte Dokumentnummer

N4198511469A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P60/NOR12061279