Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Berufung und Berufungsentscheidung
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Wird die Entscheidung der ersten Instanz in einem Zeitpunkt gefällt, in dem der Beschuldigte dem Miliz- oder dem Reservestand angehört, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.
(2)Absatz 2,Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse während der Berufungsfrist nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Berufung bei dem dort genannten Vorgesetzten einzubringen.Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse während der Berufungsfrist nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist die Berufung bei dem dort genannten Vorgesetzten einzubringen.
(4)Absatz 4,Machen wesentliche Mängel des Verfahrens dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich, so ist das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061281
Alte Dokumentnummer
N4198511471A