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§ 62 HDG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.07.198830.09.1994 BGBl. Nr. 342/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Berufung und Berufungsentscheidung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Wird die Entscheidung der ersten Instanz in einem Zeitpunkt gefällt, in dem der Beschuldigte dem Miliz- oder dem Reservestand angehört, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.
  2. Absatz 2,Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse während der Berufungsfrist nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist die Berufung bei dem dort genannten Vorgesetzten einzubringen.
  4. Absatz 4,Machen wesentliche Mängel des Verfahrens dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich, so ist das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061281

Alte Dokumentnummer

N4198511471A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P62/NOR12061281