Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Aufhebung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte hat die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten, und zwar auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sind, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache zurückzuverweisen, wenn
bei der Erlassung der Disziplinarverfügung gegen die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 oder 2 verstoßen wurde,bei der Erlassung der Disziplinarverfügung gegen die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, oder 2 verstoßen wurde,
bei der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2)Absatz 2,Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte hat die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten noch vor Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Die gleiche Befugnis steht diesem Disziplinarvorgesetzten auch hinsichtlich rechtskräftiger Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnisse eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten zu, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft nicht mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf die bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
NOR12061282
Alte Dokumentnummer
N4198511472A