Rechtstracker.at

§ 63 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6301.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Aufhebung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte hat die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten, und zwar auch wenn diese noch nicht rechtskräftig sind, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache zurückzuverweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei der Erlassung der Disziplinarverfügung gegen die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, oder 2 verstoßen wurde,
    2. Ziffer 2
      bei der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses
      1. Litera a
        Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
      2. Litera b
        die Strafbefugnis überschritten wurde.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

  1. Absatz 2,Der unmittelbar übergeordnete Disziplinarvorgesetzte hat die Disziplinarverfügung oder das Disziplinarerkenntnis eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten noch vor Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Die gleiche Befugnis steht diesem Disziplinarvorgesetzten auch hinsichtlich rechtskräftiger Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnisse eines Einheitskommandanten oder eines Disziplinarvorgesetzten zu, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft nicht mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf die bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061282

Alte Dokumentnummer

N4198511472A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P63/NOR12061282