Rechtstracker.at

§ 64 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6401.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Kommissionsverfahren

Disziplinaranzeige

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Gelangt dem Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
    1. Ziffer eins
      eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
    2. Ziffer 2
      einer Berufsmilitärperson des Ruhestandes
    zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat er nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat er je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061283

Alte Dokumentnummer

N4198511473A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P64/NOR12061283