Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Kommissionsverfahren
Disziplinaranzeige
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Gelangt dem Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
einer Berufsmilitärperson des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat er nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat er je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten zu übermitteln.zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat er nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat er je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061283
Alte Dokumentnummer
N4198511473A