Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verteidigung
§ 66.Paragraph 66,
Im Kommissionsverfahren gilt der § 29 mit der Maßgabe, daß Im Kommissionsverfahren gilt der Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß
der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat von dem Kommandanten der Dienststelle, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist, zu bestellen ist,
auch Soldaten, die bei der Disziplinarkommission, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder bei der im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission zum Disziplinaranwalt bestellt sind, für die Dauer der Bestellung die Verteidigung nicht übernehmen dürfen,
sich der Beschuldigte durch eine der im § 29 Abs. 1 genannten Personen, durch einen Rechtsanwalt oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen kann.sich der Beschuldigte durch eine der im Paragraph 29, Absatz eins, genannten Personen, durch einen Rechtsanwalt oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen kann.
Anmerkung
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 10
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061285
Alte Dokumentnummer
N4198511475A