Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinaranwalt
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für jede beim Bundesministerium eingerichtete Disziplinarkommission sowie von jedem Kommandanten einer Dienststelle für jede bei dieser Dienststelle eingerichtete Disziplinarkommission ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern aus dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen, und zwar für den gleichen Zeitraum, für den die Mitglieder der Disziplinarkommission bestellt wurden. Für das Ruhen und das Ende der Funktion des Disziplinaranwaltes gilt § 21 sinngemäß.Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für jede beim Bundesministerium eingerichtete Disziplinarkommission sowie von jedem Kommandanten einer Dienststelle für jede bei dieser Dienststelle eingerichtete Disziplinarkommission ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern aus dem Kreis der im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Disziplinarkommission Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen, und zwar für den gleichen Zeitraum, für den die Mitglieder der Disziplinarkommission bestellt wurden. Für das Ruhen und das Ende der Funktion des Disziplinaranwaltes gilt Paragraph 21, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium eingerichteten Disziplinarkommissionen sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung, die Disziplinaranwälte der sonstigen Disziplinarkommissionen an die Weisungen des Kommandanten der Dienststelle gebunden, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061286
Alte Dokumentnummer
N4198511476A