Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarerkenntnis
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2)Absatz 2,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten:
die Namen der Senatsmitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben,
die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet,
zu jeder Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
im Falle eines Schuldspruches
die als erwiesen angenommene Tat,
die durch die Tat verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder das Absehen von der Strafe,
den allfälligen Kostenbeitrag,
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Ausschluß der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden.
(4)Absatz 4,Beschlüsse und Disziplinarerkenntnisse sind den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen, dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, und, soweit sie dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde des Beschuldigten zuzustellen.
Anmerkung
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 21 Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061291
Alte Dokumentnummer
N4198511481A