Rechtstracker.at

§ 72 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7201.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Senatsmitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben,
    2. Ziffer 2
      die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet,
    3. Ziffer 3
      zu jeder Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
    4. Ziffer 4
      im Falle eines Schuldspruches
      1. Litera a
        die als erwiesen angenommene Tat,
      2. Litera b
        die durch die Tat verletzten Pflichten,
      3. Litera c
        die verhängte Strafe oder das Absehen von der Strafe,
      4. Litera d
        den allfälligen Kostenbeitrag,
    5. Ziffer 5
      bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Ausschluß der Veröffentlichung und
    6. Ziffer 6
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlußfassung des Senates mündlich zu verkünden.
  4. Absatz 4,Beschlüsse und Disziplinarerkenntnisse sind den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen, dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten, und, soweit sie dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde des Beschuldigten zuzustellen.

Anmerkung

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 21 Zustellgesetz 1982, BGBl. Nr. 200/1982

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061291

Alte Dokumentnummer

N4198511481A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P72/NOR12061291