Rechtstracker.at

§ 74 HDG

Fassungen
01.01.1986 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7401.01.198630.09.1994 BGBl. Nr. 294/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 294/1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 65 bis 67 und 69 bis 72 gelten sinngemäß für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission; die Disziplinaroberkommission hat jedoch einen Verhandlungsbeschluß nicht zu fassen. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist,
    2. Ziffer 2
      in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten,
    3. Ziffer 3
      das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und sie den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt,
    5. Ziffer 5
      wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder
    6. Ziffer 6
      die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.
    Im Falle der Ziffer 2, ist der Beschluß der Disziplinarkommission erster Instanz aufzuheben und dieser die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Ziffer 3, ist der Beschluß der Disziplinarkommission erster Instanz aufzuheben und dieser die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Ziffer 5, ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission erster Instanz zurückzuverweisen.
  3. Absatz 3,Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ein.

Anmerkung

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 63 ff

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061293

Alte Dokumentnummer

N4198511483A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P74/NOR12061293