Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Wirkungen von Disziplinarstrafen
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2)Absatz 2,Disziplinarstrafen, die bei der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder bei der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt (§ 8) festgehalten sind, dürfen in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.Disziplinarstrafen, die bei der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder bei der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt (Paragraph 8,) festgehalten sind, dürfen in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061209
Alte Dokumentnummer
N4198511118A