(3)Absatz 3,Ist gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leistet, im ZeitpunktIst gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leistet, im Zeitpunkt
seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst oder
seines Übertrittes in eine andere Art des Präsenzdienstes
ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung, im Falle der Z 1 unter Anwendung des § 47, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Präsenzstand ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses und gleichzeitigem Übertritt in den Miliz- oder Reservestand; an die Stelle der Disziplinarstrafe der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der Degradierung nach § 51.ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung, im Falle der Ziffer eins, unter Anwendung des Paragraph 47,, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Präsenzstand ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses und gleichzeitigem Übertritt in den Miliz- oder Reservestand; an die Stelle der Disziplinarstrafe der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der Degradierung nach Paragraph 51,