Rechtstracker.at

§ 79 HDG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7901.07.198830.09.1994 BGBl. Nr. 342/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch drei. SCHLUSSTEIL

Änderung der rechtlichen Stellung des Beschuldigten

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 3, oder Absatz 4,) bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist dieses unter Bedachtnahme auf die neue rechtliche Stellung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ändert sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 3, oder Absatz 4,) während eines Disziplinarverfahrens, so ist dieses entsprechend der neuen rechtlichen Stellung fortzusetzen, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Ist gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 40, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978 leistet, im Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst oder
    2. Ziffer 2
      seines Übertrittes in eine andere Art des Präsenzdienstes
    ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung, im Falle der Ziffer eins, unter Anwendung des Paragraph 47,, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Präsenzstand ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses und gleichzeitigem Übertritt in den Miliz- oder Reservestand; an die Stelle der Disziplinarstrafe der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der Degradierung nach Paragraph 51,
  4. Absatz 4,Ist gegen einen Soldaten, dem auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebührt, im Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses ein Disziplinarverfahren anhängig, so tritt an die Stelle der Disziplinarstrafe der Entlassung die Disziplinarstrafe der Degradierung nach Paragraph 51, Diese Degradierung bewirkt den Entfall der Abfertigung. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, oder der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Überbrückungshilfe gebührt, während eines Disziplinarverfahrens und wird die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt, so hat der Bestrafte einen bereits ausgezahlten Abfertigungs- oder Überbrückungshilfebetrag zurückzuzahlen.
  6. Absatz 6,Wurde über einen Soldaten, dem eine Überbrückungshilfe oder eine Abfertigung gebührt, die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Degradierung verhängt und endet der Präsenzdienst oder das Dienstverhältnis dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses, so bleiben im übrigen die Wirkungen dieser Strafen nach den Paragraphen 50 und 51 unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061210

Alte Dokumentnummer

N4198511119A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P79/NOR12061210