Rechtstracker.at

§ 8 HDG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 342/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.198830.09.1994 BGBl. Nr. 342/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 342/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Abkürzung

HDG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Führungsblätter, Aufbewahrung der Akten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Pflichtverletzung, die verhängte Disziplinarstrafe (das Absehen von einer Strafe) und der Zeitpunkt der Rechtskraft des betreffenden Disziplinarerkenntnisses oder der betreffenden Disziplinarverfügung sind – ausgenommen bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind – in einem Führungsblatt festzuhalten. Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift als Führungsblatt.
  2. Absatz 2,Die Führungsblätter, mit Ausnahme jener, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde, sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses, zu vernichten.
  3. Absatz 3,Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1988

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061227

Alte Dokumentnummer

N4198511417A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/294/P8/NOR12061227