Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarrecht im Einsatz
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,In einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1978 gelten für alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, folgende Disziplinarstrafen:In einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 1978 gelten für alle Soldaten, die eingesetzten Teilen des Bundesheeres angehören, folgende Disziplinarstrafen:
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 genannten Disziplinarstrafen sind die §§ 42 bis 47 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:Auf die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 genannten Disziplinarstrafen sind die Paragraphen 42 bis 47 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Das für die Geldbuße, das Ausgangsverbot und die Disziplinarhaft zulässige Höchstausmaß darf jeweils um die Hälfte überschritten werden.
Die Degradierung bewirkt
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Eintritt der im § 50 angeführten Rechtsfolgen,für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Eintritt der im Paragraph 50, angeführten Rechtsfolgen,
für Vertragsbedienstete den Eintritt der im § 51 Abs. 2 angeführten Rechtsfolgen,für Vertragsbedienstete den Eintritt der im Paragraph 51, Absatz 2, angeführten Rechtsfolgen,
für Zeitsoldaten den Eintritt der im § 51 Abs. 3 angeführten Rechtsfolgen,für Zeitsoldaten den Eintritt der im Paragraph 51, Absatz 3, angeführten Rechtsfolgen,
für die in den lit. a bis c genannten Personen die Verpflichtung zum Antritt des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.für die in den Litera a bis c genannten Personen die Verpflichtung zum Antritt des außerordentlichen Präsenzdienstes gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, des Wehrgesetzes 1978 mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und der Ersatzgeldstrafe für die im § 48 genannten Soldaten richtet sich nach § 49 Abs. 2.Die Bemessungsgrundlage der Geldbuße und der Ersatzgeldstrafe für die im Paragraph 48, genannten Soldaten richtet sich nach Paragraph 49, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Er ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen; als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Der § 45 Abs. 4 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden. Den Bestraften ist täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer einer Stunde zu geben. Die Ersatzgeldstrafe für den Disziplinararrest beträgt 45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag der Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2; im übrigen gilt der § 47 sinngemäß.Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Er ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen; als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Der Paragraph 45, Absatz 4 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden. Den Bestraften ist täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer einer Stunde zu geben. Die Ersatzgeldstrafe für den Disziplinararrest beträgt 45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 49, Absatz 2,; im übrigen gilt der Paragraph 47, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung ist in allen Fällen in erster Instanz der Einheitskommandant, in zweiter Instanz der Disziplinarvorgesetzte, für die Degradierung von Offizieren jedoch in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte, in zweiter Instanz der nächsthöhere Vorgesetzte zuständig.
(5)Absatz 5,Die strengste Disziplinarstrafe, die über Soldaten im abgekürzten Verfahren verhängt werden darf, ist ein Ausgangsverbot für sieben Tage.
(6)Absatz 6,Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als deren Einhaltung infolge der besonderen Verhältnisse des Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich und eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist. Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen von der Bestimmung des § 36 Abs. 3 ist unzulässig.Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als deren Einhaltung infolge der besonderen Verhältnisse des Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich und eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist. Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen von der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, ist unzulässig.
(7)Absatz 7,Wird die (vorläufige) Dienstenthebung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Absehen von der Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises, einer Geldbuße oder eines Ausgangsverbots, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens eine nach § 8 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.Wird die (vorläufige) Dienstenthebung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Absehen von der Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises, einer Geldbuße oder eines Ausgangsverbots, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens eine nach Paragraph 8, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
(8)Absatz 8,Wurde während eines Einsatzes die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG 1950 zulässig. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes einzubringen.Wurde während eines Einsatzes die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 zulässig. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes einzubringen.
(9)Absatz 9,Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Beginns eines Einsatzes oder im Zeitpunkt der Beendigung eines solchen anhängigen Disziplinarverfahrens sind die Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Beginns eines Einsatzes oder im Zeitpunkt der Beendigung eines solchen anhängigen Disziplinarverfahrens sind die Übergangsbestimmungen des Paragraph 81, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR12061211
Alte Dokumentnummer
N4198511120A