Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.02.1985 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 43/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt wird, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-jugoslawische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß – österreichische Staatsbürger auch mit einem seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen gewöhnlichen Reisepaß – oder einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005600

Dokumentnummer

NOR12061419

Alte Dokumentnummer

N4198513103L