Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.02.1985 — BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.02.1985 BGBl. Nr. 43/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1985,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1985BGBl. Nr. 43/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege benützen.
  2. Absatz 2,Die beiden Vertragsstaaten werden für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege sorgen.
  3. Absatz 3,In Ausflugsgruppen ist der Grenzübertritt nur bis zu 30 Personen gestattet.
  4. Absatz 4,Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10005600

Dokumentnummer

NOR12061422

Alte Dokumentnummer

N4198513106L