Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Text
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes sind folgende, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörende Zivildienstpflichtige befreit:
Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
Schlagworte
Pfarrer, Religionslehrer
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40068159