Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 679/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010BGBl.Nr. 679 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19bParagraph 19 b
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Außerkrafttretensdatum
31.10.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2010
Text
§ 19b.Paragraph 19 b,
(1)Absatz eins,Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
(2)Absatz 2,Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
(3)Absatz 3,Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.Von den Verfügungen nach Absatz eins und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes römisch zehn unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010
Dokumentnummer
NOR40068167