Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
17.01.1986 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 12/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 217.01.198631.12.2006 BGBl. Nr. 12/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Bodennutzungserhebung, Arbeitskräfteerhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.01.1986BGBl. Nr. 12/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Bei der Bodennutzungserhebung sind die Flächen, die Besitzverhältnisse, der Anbau auf dem Ackerland, die Kulturarten, die sonstigen Flächen, der Feldgemüseanbau und der Obstbau der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 1 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.

  1. Absatz 2,Bei der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber, die im Betrieb lebenden Haushaltsangehörigen und die Arbeitskräfte zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.

Schlagworte

Gemüseanbau

Gesetzesnummer

10005610

Dokumentnummer

NOR12061708

Alte Dokumentnummer

N4198613802S