Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bodennutzungserhebung, Arbeitskräfteerhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 2. (1) Bei der Bodennutzungserhebung sind die Flächen, die Besitzverhältnisse, der Anbau auf dem Ackerland, die Kulturarten, die sonstigen Flächen, der Feldgemüseanbau und der Obstbau der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 1 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.Paragraph 2, (1) Bei der Bodennutzungserhebung sind die Flächen, die Besitzverhältnisse, der Anbau auf dem Ackerland, die Kulturarten, die sonstigen Flächen, der Feldgemüseanbau und der Obstbau der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 1 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2)Absatz 2,Bei der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte sind die Betriebsinhaber, die im Betrieb lebenden Haushaltsangehörigen und die Arbeitskräfte zu erfassen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12061708
Alte Dokumentnummer
N4198613802S