Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bodennutzungserhebung, Arbeitskräfteerhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) in der Zeit vom 3. Juni bis 1. Juli 1986 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Paragraph 4, Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (Paragraph 3,) in der Zeit vom 3. Juni bis 1. Juli 1986 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Betriebsbogen obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Geheimhaltung, Datenschutz
Dokumentnummer
NOR12061710
Alte Dokumentnummer
N4198613804S